Bonitätsprüfung: “weiche Merkmale geschäftsschädigend.”
29. 02. 2008 | Kategorie: Randnotiz
Die Adresse kann dazu führen, als vermindert zahlungsfähig zu gelten: “Geschäftsschädigend” könne sich das Scoring-Verfahren bei Bonitätsprüfungen mit so genannten “weichen Merkmalen” auswirken, warnt Michael Basler, Geschäftsführer des Ermittlungsdienstleisters Supercheck, in einer Pressemitteilung. Nach einer Studie des Bundesverbandes Verbraucher waren die Verfahren zur Ermittlung der Zahlungsfähigkeit von verbrauchern erneut ins Gerede gekommen.
“Weiche Merkmale” seien zum Beispiel die Kaufkraft der Anschrift und Zahlungsstörungen, die Verbraucherschützer als willkürlich und intransparent kritisierten: “Nur weil eine Person etwa im Streit mit einem Mobilfunkunternehmen dort zum Inkassofall geworden ist, bedeutet das nicht zwangsläufig eine Zahlungsunfähigkeit beim Kauf eines Neuwagens. Im Rahmen einer Bonitätsprüfung können jedoch solche Schlüsse gezogen werden und Neukunden somit falsch bewertet oder sogar abgewiesen werden”, heißt es in einer Pressemitteilung der Supercheck.
Im eigenen Hause arbeite man eben nur mit den “harten Merkmalen”, heißt es da weiter. Die haben nichts damit zu tun, wo die geprüfte Person lebt. Harte Negativmerkmale seien die Informationen, die in den öffentlichen Schuldnerregistern der Amtsgerichte gespeichert sind. Dazu gehören Eidesstattliche Versicherungen, Konkurseröffnungen, Privatinsolvenzen oder Haftanordnungen.
